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   BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58   

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https://dejure.org/1959,142
BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58 (https://dejure.org/1959,142)
BGH, Entscheidung vom 23.05.1959 - V ZR 140/58 (https://dejure.org/1959,142)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 1959 - V ZR 140/58 (https://dejure.org/1959,142)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 30, 120
  • NJW 1959, 1363
  • MDR 1959, 649
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.10.1951 - V ZR 77/50

    Übergabevertrag. Positive Vertragsverletzung

    Auszug aus BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58
    Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß der von dem Kläger erklärte Widerruf des Übergabevertrags vom 22. November 1932 wegen groben Undanks durch die auf Grund des Art. 96 EGBGB ergangene Vorschrift des Art. 6 Bad AGBGB (GVBl 1925 S. 281) nicht ausgeschlossen sei, weil die Vorschrift des § 530 BGB zwingendes Recht enthalte (Urteil des Senats vom 2. Oktober 1951 - V ZR 77/50 - = BGHZ 3, 206, 213 [BGH 02.10.1951 - V ZR 77/50] mit weiteren Nachweisen; die Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gaben keinen Anlaß, von dieser Entscheidung abzugehen).

    Eine gemischte Schenkung kann zwar ebenso wie eine Schenkung unter Auflage wegen groben Undanks widerrufen werden (BGHZ 3, 206, 211) [BGH 02.10.1951 - V ZR 77/50].

    Zu der hiernach verschieden beantworteten Frage hat der Senat in seinem Urteil vom 2. Oktober 1951 (BGHZ 3, 206) nicht Stellung genommen, sondern lediglich dahin entschieden, daß ein Übergabevertrag in aller Regel eine - wenigstens teilweise - unentgeltliche Zuwendung in das Vermögen des Übernehmers enthalte und deshalb eine Schenkung unter Auflage oder eine gemischte Schenkung vorliege, die der Übergeber im Falle groben Undanks des Übernehmers nach §§ 530 ff BGB widerrufen könne.

    Die Revision weist zwar, zutreffend darauf hin, daß zur Annahme einer gemischten Schenkung nicht nur das Bestehen eines Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung genügt, sondern auch Einigkeit der Vertragsschließenden darüber, daß der Mehrwert des Zugewendeten geschenkt werde, erforderlich ist (BGHZ 3, 206, 212 [BGH 02.10.1951 - V ZR 77/50]: RGZ 163, 257, 259).

    Würde es sich dagegen insoweit, wie vom Berufungsgericht als möglich bezeichnet wurde und in der Regel auch anzunehmen ist (BGHZ 3, 206, 211) [BGH 02.10.1951 - V ZR 77/50], lediglich um Schenkungsauflagen handeln, so würde, wie bereits ausgeführt, hierdurch der Charakter des Übergabevertrags als Schenkungsvertrag nicht beeinträchtigt werden.

  • RG, 07.03.1905 - VII 336/04

    Stempelsteuer.; Schenkung unter einer Auflage.

    Auszug aus BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58
    Der aus dem Widerruf sich ergebende Herausgabeanspruch des § 531 Abs. 2 BGB geht aber nur bei einer Schenkung unter Auflage, da diese den Umfang der Zuwendung als Geschenk nicht beeinträchtigt (RGZ 60, 238, 242; BGB RGRK 11. Aufl. § 516 Anm. 24 und § 525 Anm. 7), grundsätzlich auf Rückgabe des geschenkten Gegenstandes (OGHZ 1, 258, 261; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 531 Randnote 7).

    Entgegen der Meinung der Revision mußte das Berufungsgericht schließlich auch die Übernahme der Rückzahlung und Verzinsung der Forderung der Reichskreditanstalt nicht unbedingt als Entgelt für die Übergabe werten Wenn auch insoweit der Gedanke von Leistung und Gegenleistung näher liegt, so steht rechtlich doch nichts im Wege, daß die Schenkungsauflage auch in der Auferlegung der Verpflichtung bestehen kann, die Schulden des Schenkers zu übernehmen oder sie für ihn zu bezahlen (RGZ 60, 238, 240).

  • RG, 27.06.1935 - IV 28/35

    Findet die Formvorschrift des § 518 BGB. auf eine gemischte Schenkung Anwendung?

    Auszug aus BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58
    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die gemischte Schenkung ihrer Eigenart entsprechend in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Bestandteil zu zerlegen sei, daß sie nur hinsichtlich des letzteren dem Widerruf wegen groben Undanks unterliege und daß deshalb der Beschenkte nur den seine Gegenleistung übersteigenden Mehrwert des ihm überlassenen Gegenstandes zu erstatten, nicht aber diesen selbst herauszugeben habe (RGZ 68, 326, 328/329; 148, 236, 238 ff; 163, 257, 260/261; in RGZ 101, 99, 100 hat das Reichsgericht allerdings die Auslegung einer gemischten Schenkung als einheitliches, nicht in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil zerlegbares Geschäft gebilligt).

    Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ist aber die Beschränkung des Widerrufs auf den unentgeltlichen Teil eines sich als gemischte Schenkung darstellenden Rechtsgeschäfts nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um einen teilbaren Gegenstand des Rechtsgeschäfts (z.B. Zahlung einer Geldsumme, RGZ 148, 236, 240) handelt, nicht aber auch, wenn das Rechtsgeschäft einen Einzelgegenstand betrifft und dieser teils entgeltlich und teils unentgeltlich zugewendet wird.

  • RG, 22.02.1940 - VIII 9/40

    1. Zum Begriff der gemischten Schenkung. 2. Beschränkt sich bei einem aus Kauf

    Auszug aus BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58
    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die gemischte Schenkung ihrer Eigenart entsprechend in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Bestandteil zu zerlegen sei, daß sie nur hinsichtlich des letzteren dem Widerruf wegen groben Undanks unterliege und daß deshalb der Beschenkte nur den seine Gegenleistung übersteigenden Mehrwert des ihm überlassenen Gegenstandes zu erstatten, nicht aber diesen selbst herauszugeben habe (RGZ 68, 326, 328/329; 148, 236, 238 ff; 163, 257, 260/261; in RGZ 101, 99, 100 hat das Reichsgericht allerdings die Auslegung einer gemischten Schenkung als einheitliches, nicht in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil zerlegbares Geschäft gebilligt).

    Die Revision weist zwar, zutreffend darauf hin, daß zur Annahme einer gemischten Schenkung nicht nur das Bestehen eines Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung genügt, sondern auch Einigkeit der Vertragsschließenden darüber, daß der Mehrwert des Zugewendeten geschenkt werde, erforderlich ist (BGHZ 3, 206, 212 [BGH 02.10.1951 - V ZR 77/50]: RGZ 163, 257, 259).

  • RG, 15.12.1920 - V 320/20

    Gemischte Schenkung; Vorkaufsrecht

    Auszug aus BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58
    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die gemischte Schenkung ihrer Eigenart entsprechend in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Bestandteil zu zerlegen sei, daß sie nur hinsichtlich des letzteren dem Widerruf wegen groben Undanks unterliege und daß deshalb der Beschenkte nur den seine Gegenleistung übersteigenden Mehrwert des ihm überlassenen Gegenstandes zu erstatten, nicht aber diesen selbst herauszugeben habe (RGZ 68, 326, 328/329; 148, 236, 238 ff; 163, 257, 260/261; in RGZ 101, 99, 100 hat das Reichsgericht allerdings die Auslegung einer gemischten Schenkung als einheitliches, nicht in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil zerlegbares Geschäft gebilligt).
  • BGH, 27.11.1952 - IV ZR 146/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58
    Aus diesen Erwägungen heraus hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 27. November 1952 - IV ZR 146/52 - (LM § 2287 BGB Nr. 2 = NJW 1953, 501) hinsichtlich des ebenfalls aus einer Schenkung sich ergebenden Anspruchs des Vertragserben nach § 2287 BGB auf Herausgabe des Geschenke nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entschieden, daß der Anspruch nur dann auf Herausgabe des zugewendeten Gegenstandes selbst gehe, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiege, wobei ein Vergleich des Wertes des überlassenen Gegenstandes mit dem Wert der Gegenleistung einen Anhaltspunkt geben werde.
  • RG, 02.05.1908 - V 387/07

    Wie ist ein aus entgeltlicher Überlassung und Schenkung gemischter Vertrag zu

    Auszug aus BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58
    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die gemischte Schenkung ihrer Eigenart entsprechend in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Bestandteil zu zerlegen sei, daß sie nur hinsichtlich des letzteren dem Widerruf wegen groben Undanks unterliege und daß deshalb der Beschenkte nur den seine Gegenleistung übersteigenden Mehrwert des ihm überlassenen Gegenstandes zu erstatten, nicht aber diesen selbst herauszugeben habe (RGZ 68, 326, 328/329; 148, 236, 238 ff; 163, 257, 260/261; in RGZ 101, 99, 100 hat das Reichsgericht allerdings die Auslegung einer gemischten Schenkung als einheitliches, nicht in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil zerlegbares Geschäft gebilligt).
  • BGH, 23.09.1981 - IVa ZR 185/80

    Lebzeitige Verfügungen des durch gemeinschaftliches Testament gebundenen

    Damit befindet es sich im rechtlichen Ausgangspunkt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 30, 120, 122; 77, 264, 272), von der abzugehen kein Grund besteht.
  • BGH, 18.10.2011 - X ZR 45/10

    Schenkung: Begriff der gemischten Schenkung

    Diese Form der Rückabwicklung kann der Schenker nur verlangen, wenn der unentgeltliche Charakter des Vertrags überwiegt, die Zuwendung des Schenkers also den doppelten Wert im Vergleich zur Gegenleistung aufweist (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 1952 - IV ZR 146/52, NJW 1953, 501 aE; vom 23. Mai 1959 - V ZR 140/58, BGHZ 30, 120, 123; vom 3. Dezember 1971 - V ZR 134/69, NJW 1972, 247 unter I b; vom 2. Oktober 1987 - V ZR 85/86, NJW-RR 1988, 584 unter II 2 a; vom 7. April 1989 - V ZR 252/87, BGHZ 107, 156, 158 f.; vom 19. Januar 1999 - X ZR 42/97, NJW 1999, 1626 unter I 2 b aa; vom 11. April 2000 - X ZR 246/98, NJW 2000, 598 unter 1 a).
  • BGH, 07.04.1989 - V ZR 252/87

    Übernahme dinglicher Belastungen bei Schenkung eines Grundstücks; Versorgung des

    Im Ausgangspunkt zutreffend legt das Berufungsgericht auch dar, daß der Schenker nur dann den geschenkten Gegenstand herausverlangen kann, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt (BGHZ 30, 120; Senatsurt. vom 2. Oktober 1987, V ZR 85/86, WM 1987, 1533).

    Allerdings hat der Schenker in einem solchen Falle mit seinem Klagebegehren dem Umstand Rechnung zu tragen, daß er nur den Schenkungsanteil zurückfordern, den Zuwendungsgegenstand also nur gegen Rückerstattung der Gegenleistung zurückerhalten kann (MünchKomm/Kollhosser 2. Aufl. § 516 Rdn. 33 und 34 sowie Lieb § 818 Rdn. 54; BGB-RGRK/Mezger 12. Aufl. § 531 Rdn. 3; vgl. auch BGHZ 30, 120, 122).

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Rechtsprechung
   BGH, 21.05.1959 - II ZR 165/57   

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https://dejure.org/1959,1701
BGH, 21.05.1959 - II ZR 165/57 (https://dejure.org/1959,1701)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1959 - II ZR 165/57 (https://dejure.org/1959,1701)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1959 - II ZR 165/57 (https://dejure.org/1959,1701)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 1363 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.04.1959 - VII ZR 153/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.05.1959 - II ZR 165/57
    Hat aber der Kläger als derjenige, für den die Erklärung bestimmt war, erkannt, was die Beklagte in Wirklichkeit wollte, nämlich den Abschluß einer Lebensversicherung über 4.500 DM, so ist dieser wahre Wille maßgebend, ungeachtet dessen, daß er irrtümlich unrichtig zum Ausdruck gebracht wurde (BGH vom 9.4.1959 - VII ZR 153/58 - RG 66, 427; OLG Breslau VA 1931 Nr. 2238; Enneccerus-Nipperdey, Allgem. Teil S. 709; Palandt 17. Aufl. § 133 Anm. 4; Eisele, Jherings Jhb. 23, 18 ff; Manigk, Jherings Jhb. 75, 207, 228).
  • BGH, 22.02.1995 - IV ZR 58/94

    Anfechtung eines Versicherungsvertrages

    Dann ist - unabhängig von der Regelung des § 5 VVG - der wahre Wille des Erklärenden maßgebend (Urteile vom 21. Mai 1959 - II ZR 165/57 - VersR 1959, 497 unter I 2; vom 27. Oktober 1972 - V ZR 20/71 - WM 1972, 1422 unter II 1 a; vom 5. November 1982 - V ZR 166/81 - WM 1983, 92 unter II 1).
  • OLG Hamm, 09.02.2023 - 10 U 117/22

    Rechtsstellung des pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmers; Auslegung der

    Hat bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden erkannt - mag er ihn auch innerlich nicht gebilligt haben - so ist dieser auch dann allein maßgebend, wenn er von dem Wortlaut der Erklärung nicht gedeckt wird (vgl. BGHZ 20, 109; BGH II ZR 165/57, Urteil vom 21.05.1959; BGH NJW 1984, 721; BGH II ZR 204/87, Urteil vom 30.05.1988).
  • BGH, 13.10.1967 - V ZR 83/66

    Befreiung von jeglicher Haftung - Formnichtigkeit des Ankauferechts - Annahme des

    Dieser wahre Wille des Erklärenden ist maßgebend (vgl. BGH Urteil vom 21. Mai 1959 - II ZR 165/57, LM BGB § 119 Nr. 6).
  • BGH, 14.10.1982 - III ZR 145/81

    Falsa demonstratio bei Abschluss eines Prozessvergleichs - Auslegungsregeln für

    Es genügt nicht, wenn eine Partei einen vom Wortlaut abweichenden Willen hatte und die andere das hätte erkennen können und müssen, es tatsächlich aber nicht erkannt hat (BGH Urteil v. 21. Mai 1959 - II ZR 165/57 = LM § 119 BGB Nr. 6).
  • BGH, 18.03.1975 - VI ZR 228/73

    Darlehen für den Bau eines Kurzentrums - Sicherung eines Darlehens durch eine

    Ist der übereinstimmende und damit wirkliche Wille der Partoien unstreitig oder im Wege der Beweiserhebung feststellbar, dann ist - wie die Revision zutreffend hervorhebt - nicht einmal mehr Raum für eine Auslegung des Vertragswortlauts (Senatsurteil vom 14. März 1956 - VI ZR 336/54 - LM BGB § 157 [Gf] Nr. 2; vgl. auch BGH Urt.v. 21. Mai 1959 - II ZR 165/57 = LM BGB § 119 Nr. 6; RGR-Kommentar 12. Aufl., § 779 Rdn. 27 m.w.Nachw.).
  • LAG Hamm, 12.10.2004 - 6 Sa 621/04
    Dann ist der wahre Wille des Erklärenden maßgebend (BGH 22. Februar 1995 - IV ZR 58/94; BGH 5. November 1982 - V ZR 166/81; BGH 27. Oktober 1972 - V ZR 20/71; BGH 21. Mai 1959 - II ZR 165/57).
  • BGH, 30.05.1988 - II ZR 204/87

    Falsa demonstratio - Auslegung einer Vertragsbestimmung - Freistellung von

    Kann für die in einem Vertrag enthaltenen Erklärungen ein übereinstimmender Wille der Parteien festgestellt werden oder hat bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden erkannt - mag er ihn auch innerlich nicht gebilligt haben - so ist dieser auch dann allein maßgebend, wenn er von dem Wortlaut der Erklärung nicht gedeckt wird (vgl. BGHZ 20, 109, 110; 71, 243, 247 sowie RGZ 66, 21, 24; BGH, Urt. v. 21. Mai 1959 - II ZR 165/57, LM BGB § 119 Nr. 6; Urt. v. 26. Oktober 1983 - IVa ZR 80/82, NJW 1984, 721 [BGH 26.10.1983 - IVa ZR 80/82]).
  • BGH, 11.01.1973 - VII ZR 147/70

    Verjährung des Vergütungsanspruches des Auftragnehmers; Zeitpunkt der Ausübung

    Dieser übereinstimmende Wille der Parteien ist maßgeblich; wenn die Auftragsschreiben einen gegenteiligen Wortlaut haben, so ist das demgegenüber unerheblich (vgl. BGHZ 20, 109 f; BGH Urteile vom 14. März 1956 - VI ZR 336/54 - = LM Nr. 2 zu § 157 (Gf) BGB und vom 21. Mai 1959 - II ZR 165/57 - = LM Nr. 6 zu § 119 BGB).
  • BGH, 31.01.1991 - IX ZR 78/90

    Beurteilung der Beschwer des Antragstellers - Unschädliche beiderseitige

    Davon ist auch auszugehen, wenn der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden erkannt und nicht beanstandet hat (RGZ 66, 427, 428; BGH, Urt. v. 21. Mai 1959 - II ZR 165/57, LM § 119 BGB Nr. 6 unter I 2; Urt. v. 27. Oktober 1972 - V ZR 20/71, WM 1972, 1422, 1424 unter II A 1 a; Urt. v. 26. Oktober 1983 - IVa ZR 80/82, NJW 1984, 721 [BGH 26.10.1983 - IVa ZR 80/82]).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.03.1959 - VI ZR 8/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,1765
BGH, 24.03.1959 - VI ZR 8/58 (https://dejure.org/1959,1765)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1959 - VI ZR 8/58 (https://dejure.org/1959,1765)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1959 - VI ZR 8/58 (https://dejure.org/1959,1765)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 1363
  • MDR 1959, 654
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 24.03.1959 - VI ZR 8/58
    Für eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage ist es nicht erforderlich, daß der Tatrichter ausdrücklich auf jede einzelne Zeugenaussage, eingeht und sich ausdrücklich mit ihr auseinandersetzt, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 [125]).
  • BGH, 13.12.1951 - III ZR 144/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.03.1959 - VI ZR 8/58
    Das ist entgegen der Meinung der Revision zulässig (vgl. BGHZ 4, 138 [142] und Dunz, NJW 1957, 1661 [1662]).
  • BGH, 24.06.1958 - VI ZR 166/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.03.1959 - VI ZR 8/58
    Da die Führer von Kraftfahrzeugen dem Fussgänger hier das Überqueren der Straße in angemessener Weise zu ermöglichen haben und der Fussgänger daher an einem solchen Überweg die Fahrbahn mit weitaus grösserer Sicherheit, überqueren kann, bedeutet es im allgemeinen ein nach § 254 BGB zu berücksichtigendes Mitverschulden des Fussgängers, wenn er die Fahrbahn nicht an diesem geschützten Überweg, sondern 20 m hiervon entfernt überquert (Urteil des BGH vom 24. Juni 1958 - VI ZR 166/57 - NJW 1958, 1630 = MDR 1958, 762 = DAR 1958, 268 = VRS 15, 164 = VersR 1958, 550).
  • BGH, 15.06.1955 - VI ZR 319/54
    Auszug aus BGH, 24.03.1959 - VI ZR 8/58
    Das hat der Senat, schon in seinem Urteil vom 15. Juni 1955 (- VI ZR 319/54 - VRS 9, 117 Nr. 55 = VersR 1955, 485) für den Fall ausgesprochen, daß es einem Fussgänger ausnahmsweise gestattet ist, die Autobahn zu überschreiten.
  • BGH, 07.06.1966 - VI ZR 255/64

    Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers zur Nachtzeit

    Damit lagen die Verhältnisse verschieden von den in anderen vom Senat beurteilten Sachverhalten (vgl. BGH Urteil vom 24. Juni 1958 - VI ZR 166/57 - a.a.O.; Urteil vom 24. März 1959 - VI ZR 8/58 - LM BGB § 254 [Da] Nr. 9).
  • BGH, 21.12.1976 - VI ZR 21/75

    Haftungsverteilung bei Unfall mit einem Fußgänger nicht weit von einem

    Dabei kommt es letztlich nicht darauf an, ob dies für ihn einen Umweg bedeutete, den in Kauf zu nehmen ihm angesichts der möglichen Kollisionsgefahr beim Überschreiten der Fahrbahn außerhalb des geschützten Bereiches des Fußgängerüberweges unbedingt zuzumuten war (vgl. die Senatsurteile in ähnlich gelagerten Fällen vom 24. Juni 1958 - VI ZR 166/57, VersR 1958, 550 VRS 15, 164 und vom 24. März 1959 - VI ZR 8/58, VersR 1959, 538, 539; zum Meinungsstand im Übrigen Mittelbach in KVR A-Z "Fußgänger" Erl. 1 Bl. 19).
  • BGH, 13.07.1976 - VI ZR 230/75

    Güterwagen - Bundesbahn - Entladen - Einhaltung der EBBO - Revision -

    Das hängt davon ab, in welchem Umfang es ihr unter Berücksichtigung ihrer Aufgabe als ein der Allgemeinheit dienendes und verpflichtetes Transport- und Verkehrsmittel wirtschaftlich und personell möglich und zumutbar ist, die Wagen einer laufenden Kontrolle zu unterziehen (vgl. für den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes BGH Urt. v. 24. November 1958 - VI ZR 8/58 - VersR 1959, 234).
  • BGH, 04.10.1960 - VI ZR 160/59

    Haftungsverteilung bei Überfahren eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers;

    a) Mit Recht hat das Berufungsgericht kein Verschulden der Klägerin darin gesehen, dass sie die Straße nicht an dem Fußgängerübergang überquert hat, der sich westlich der Einmündung der L.-Straße in die P.-Straße befindet (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 24. Juni 1958 - VI ZR 166/57, NJW 1958, 1630 = MDR 1958, 762 = DAR 1958, 268 = VRS 15, 164 = VersR 1958, 550 und vom 24. März 1959 - VI ZR 8/58, NJW 1959, 1363 = MDR 1959, 654 = DAR 1959, 238 = VRS 17, 84 = VersR 1959, 538).
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